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Geschäftsführer als Arbeitnehmer

In der Regel sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer. Sie nehmen vielmehr Arbeitgeberfunktionen wahr.

Zwar beurteilen dies der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterschiedlich aber als Fazit ist festzustellen, dass in der Mehrzahl der Fälle keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.

Das BAG vertritt die Auffassung, dass ein Geschäftsführer, der keine oder nur geringe Anteile an der GmbH besitzt, nur dann Arbeitnehmer ist, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann. Im Hinblick auf Inhalt, Zeit und Ort seiner Arbeit muß der Geschäftsführer in einem solchen Fall also überwacht und reglementiert werden.

Der Regelfall ist somit, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, da eine erhebliche Beschneidung der Kompetenzen (Weisungsgebundenheit) regelmäßig nicht erfolgt. Denn der Geschäftsführer wird im Normalfall eingestellt, um selbständig die Geschäfte zu führen, wozu eine gewisse Unabhängigkeit gehört, die sich mit einer arbeitnehmerähnlichen „Beschneidung“ nicht verträgt.

Auswirkungen hat diese rechtliche Einordnung eines Geschäftsführers z.B. auf den Kündigungsschutz.

Achtung:
Die Sozialgerichte gehen - anders als die Arbeitsgerichte - hinsichtlich der Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers vorliegt oder nicht, häufig davon aus, dass GmbH-Geschäftsführer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Lesen Sie dazu auch: Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Informieren Sie sich auch über:

Die Abberufung des Geschäftsführers

Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages

Übersicht: Der Geschäftsführer einer GmbH im Arbeitsrecht

Rechtsprechung im Arbeitsrecht

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