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Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann von den Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung gekündigt werden. Auch der Geschäftsführer selbst kann die Kündigung erklären.

Die Kündigung umfasst die Entscheidung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die Abgabe der Kündigungserklärung.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann ordentlich gekündigt werden oder außerordentlich aus wichtigem Grund.

1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist nur zulässig, wenn dieser nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist oder die Zustimmung des Betroffenen (gemäß den Bestimmungen des Vertrages) nicht erforderlich ist.

Bei einer Befristung ist nur die außerordentliche Kündigung möglich.

2. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zulässig. Sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer können den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden wegen bestimmter Tatsachen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Befristung bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Bei der Feststellung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle konkreten Umstände des Einzelfalles und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Geschäftsführern teilweise andere Maßstäbe als bei Arbeitnehmern gelten.

Es empfiehlt sich, bereits in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag festzulegen, welche wichtigen Gründe die Vertragspartner zur Kündigung berechtigen sollen.

Achtung: Die außerordentliche Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des wichtigen Grundes. Verzögerungen sollten unbedingt vermieden werden.

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