Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
TätigkeitsschwerpunkteRecht-InfosHonorar-InfosRechtsberatung Online
AnwälteAktuellesLinksKontakt

Die Abberufung des Geschäfstführers als Organ der GmbH

Der Geschäftsführer kann als organschaftlicher Vertreter jederzeit, aber nur durch die Gesellschafterversammlung, abberufen werden und er kann auch jederzeit sein Amt niederlegen, § 38 I GmbHG. Der Geschäftsführervertrag wird separat behandelt.

In der Regel genügt für den Beschluss der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit.

Die Abberufung muss in das Handelsregister eingetragen werden. Aber auch ohne Eintragung in das Handelsregister ist die Abberufung bereits dann wirksam, wenn eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Geschäftsführer abgegeben worden ist.

Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der Gesellschaft, darf er über seine eigene Abberufung mitbestimmen.

Ausnahme: Die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer/Gesellschafter von der Abstimmung der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen.

Informieren Sie sich auch über:

Rechtsmittel gegen die Abberufung als Geschäftsführer

Die Kündigung des Geschäftsführervertrages

Geschäftsführer und Kündigungsschutz

Rechtsmittel gegen die Kündigung des Geschäftsführervertrages

Übersicht: Der Geschäftsführer einer GmbH im Arbeitsrecht

Rechtsprechung im Arbeitsrecht

Impressum: Haftungshinweise / Hinweise nach TMG und DL-InfoV

Datenschutzerklärungen: Datenschutzerklärungen