Die Abberufung des Geschäfstführers als Organ der GmbH
Der Geschäftsführer kann als organschaftlicher Vertreter jederzeit, aber nur durch die Gesellschafterversammlung, abberufen werden und er kann auch jederzeit sein Amt niederlegen, § 38 I GmbHG. Der Geschäftsführervertrag wird separat behandelt.
In der Regel genügt für den Beschluss der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit.
Die Abberufung muss in das Handelsregister eingetragen werden. Aber auch ohne Eintragung in das Handelsregister ist die Abberufung bereits dann wirksam, wenn eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Geschäftsführer abgegeben worden ist.
Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der Gesellschaft, darf er über seine eigene Abberufung mitbestimmen.
Ausnahme: Die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer/Gesellschafter von der Abstimmung der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen.
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