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Rechtsmittel gegen die Abberufung als Geschäftsführer

Es ist zwischen dem Fremdgeschäftsführer und dem Gesellschafter/Geschäftsführer zu unterscheiden.

Der Fremdgeschäftsführer hat kein Rechtsmittel gegen die Abberufung. Allerdings kann je nach Einzelfall eine Feststellungsklage erhoben werden. Mit dieser kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden die Unwirksamkeit der Abberufung festzustellen. Für diese Klage gilt die Monatsfrist nicht.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer kann einen ihn betreffenden Abberufungsbeschluss anfechten. Die Anfechtungsklage richtet sich dann gegen die Gesellschaft.

Eine erfolgversprechende Anfechtungsmöglichkeit wäre z.B. für den Fall denkbar, dass die Abberufung außerordentlich aus wichtigem Grunde erfolgte und der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer daher an der Beschlussfassung nicht beteiligt wurde, obwohl ein wichtiger Grund für die Abberufung tatsächlich nicht vorlag. In einem solchen Fall wäre der Beschluss zur Abberufung durch die Gesellschafterversammlung fehlerhaft, da der abberufene Gesellschafter an ihr hätte beteiligt werden müssen.

Achtung: Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der streitigen Abberufung erhoben werden.

Einstweiliger Rechtsschutz ist nur denjenigen Gesellschafter/Geschäftsführern gestattet, die über mind. 50 % der Gesellschaftsanteile verfügen. Ziel der einstweiligen Verfügung ist dann die weitere Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abberufungsbeschluss. Im Gegenzug können aber auch die Gesellschaft und die Gesellschafter eine Beschränkung der Tätigkeit des Gesellschafter/Geschäftsführers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehren.

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