Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
TätigkeitsschwerpunkteRecht-InfosHonorar-InfosRechtsberatung Online
AnwälteAktuellesLinksKontakt

Nach der Kündigung bleibt das Gehalt aus – was tun?

Viele Arbeitnehmer warten nach ihrer Kündigung auf die Überweisung noch offenen Gehalts. Oft entsteht Streit darüber, wie viel der Arbeitgeber schuldet. Im Folgenden erklären ich Ihnen, was Sie in dieser Situation tun können.

1. Was Arbeitnehmern nach der Kündigung noch zusteht

a. Bezahlung während der Kündigungsfrist

b. Überstunden

c. Offener Resturlaub

d. Gehalt während Prozessdauer

2. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

3. Wie lange kann das Gehalt verlangt werden?

4. Fazit !

1. Was Arbeitnehmern nach der Kündigung noch zusteht

Eine Kündigung bedeutet nicht, dass Sie keinen Lohn mehr erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber gekündigt hat. Sie sollten genau prüfen, ob und wie viel Geld Ihnen zusteht.

Streit gibt es oft um diese Aspekte:

a. Bezahlung während der Kündigungsfrist

In aller Regel wird ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst mit Ablauf einer bestimmten Frist. Bis dahin arbeiten Sie also grundsätzlich unverändert weiter. Dementsprechend steht Ihnen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch das volle Gehalt zu. Der Arbeitgeber hat Ihr Gehalt mit der gleichen Fälligkeit zu zahlen wie bislang. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Überweisung also zum ersten Tag des Folgemonats fällig. Zahlt der Arbeitgeber nicht pünktlich zur Fälligkeit, stehen Ihnen grundsätzlich Verzugszinsen zu.

Häufig folgt auf die Kündigung eine Freistellung. Damit verzichtet der Arbeitgeber freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung. Dennoch ist er weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns verpflichtet. Das gilt auch für alle vereinbarten Zuschläge (zB.: Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagszuschläge). Eine unbezahlte Freistellung ist nur möglich, wenn Sie zustimmen.

Zum Seitenanfang


b. Überstunden

Oft haben Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung zahlreiche Überstunden angehäuft. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, müssen Arbeitgeber die noch offenen Überstunden grundsätzlich auszahlen (soweit noch nicht geschehen).

Nur in Ausnahmefällen (z.B. hochdotierte Arbeitsverhältnisse) sind Überstunden bereits mit der regulären Vergütung abgegolten. Eine darüber hinausgehende Auszahlung scheidet in diesen Konstellationen aus. Auch in anderen Arbeitsverhältnissen versuchen Arbeitgeber oft, die Vergütung von Überstunden vertraglich auszuschließen; vielfach sind diese Klauseln allerdings unwirksam.

In Arbeits- oder Tarifverträgen kann allerdings auch geregelt sein, dass Überstunden in Freizeitausgleich umgewandelt werden. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber Sie grundsätzlich noch während der Kündigungsfrist „nach Hause schicken“, damit Sie so Überstunden abbauen. Bleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses trotzdem noch Überstunden übrig, sind diese in Geld auszuzahlen. Dasselbe gilt, wenn Sie fristlos entlassen werden.

Zum Seitenanfang


c. Offener Resturlaub

Durch die Kündigung entfällt auch Ihr Urlaubsanspruch nicht. Der Arbeitgeber muss Ihnen während der Kündigungsfrist ermöglichen, Ihren Resturlaub zu nehmen. Über die Terminierung des Urlaubs entscheidet dabei regelmäßig der Arbeitgeber selbst. Allerdings hat er Ihre Wünsche zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden betrieblichen Gründe oder vorrangigen Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter entgegenstehen.

In vielen Fällen sind am letzten Arbeitstag allerdings noch nicht alle Urlaubstage verbraucht. Diese sind dann vom Arbeitgeber auszuzahlen. Dazu kommt es auch im Falle einer fristlosen Kündigung, da hier naturgemäß keine Zeit mehr bleibt, um letzte Urlaubstage zu verwehrten.

Die Höhe dieser Urlaubsabgeltung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Der Verdienstdurchschnitt wird auf den einzelnen Tag heruntergerechnet und mit der Anzahl der offenen Urlaubstage multipliziert.

Vereinfachtes Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers X endet zum 30. Juni. X hat noch 5 offene Urlaubstage. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 5 Tage die Woche. Sein Bruttolohn beträgt 3.500 € monatlich. Täglich verdient er also rund 161,54 €. Sein Urlaubsentgelt für die 5 verbleibenden Urlaubstage beträgt somit 807,70 €.

Achtung:
Diese Ausführungen gelten grundsätzlich für Urlaubstage jeder Art. Gewährt der Arbeitgeber vertraglich allerdings mehr Urlaubstage, als er müsste, verfallen diese zusätzlichen Urlaubstage je nach Vertrag (!) allerdings automatisch mit der Kündigung.
Beispiel:
X stehen vertraglich 25 Urlaubstage zu. Bei einer Fünftagewoche müsste der Arbeitgeber nur 20 Urlaubstage gewähren; die fünf überschießenden Urlaubstage sind also vertraglicher Mehrurlaub. Im Arbeitsvertrag des X ist eine Klausel enthalten, wonach dieser Mehrurlaub mit Ausspruch der Kündigung automatisch entfällt. X hat am letzten Tag noch sechs offene Urlaubstage. Allerdings sind wegen der genannten Vertragsklausel fünf davon automatisch verfallen. Nur der eine gesetzliche Urlaubstag wird dem X in Geld ausgeglichen.

Zum Seitenanfang


d. Gehalt während Prozessdauer

Oft kommt es zu folgender Situation: Der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Zwischenzeitlich läuft die Kündigungsfrist ab. Der Arbeitnehmer ist fortan also vom Betrieb ausgeschlossen und wird nicht mehr bezahlt. Erst nach einigen Monaten kommt das Arbeitsgericht zu einem Urteil und erklärt die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer ist nun grundsätzlich für die gesamte Dauer des Prozesses nachzubezahlen – obwohl er nicht gearbeitet hat.

Zum Seitenanfang


2. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber das geschuldete Gehalt nicht, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihren Anspruch durchzusetzen. Zunächst sollten Sie den Arbeitgeber außergerichtlich zur Zahlung des Gehalts auffordern. Dabei ist Folgendes beachten:

• Die Zahlungsaufforderung sollte zu Beweiszecken schriftlich verfasst sein und unter Zeugen übergeben werden.

• Setzen sie eine angemessene Frist zur Zahlung. Sie sollten dem Arbeitgeber mindestens sieben Tage zur Zahlung einräumen.

• Nennen sie die konkrete Höhe des Gesamtbetrags.

• Formulieren sie das Schreiben als Mahnung, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen und Verzugszinsen geltend machen zu können.

• Wer gerichtliche Schritte androht, verleiht der Forderung mehr Nachdruck.

Idealerweise übernimmt dieses Schreiben bereits ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dies erhöht den Druck und Ihre Erfolgschancen.

Kommt der Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht nach, ist die Klageerhebung vor dem zuständigen Arbeitsgericht der nächste Schritt. Möchten Sie ohnehin gerichtlich gegen Ihre Entlassung vorgehen, können Sie den Anspruch auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend machen.

Zum Seitenanfang


3. Wie lange kann das Gehalt verlangt werden?

Der Anspruch auf Lohnzahlung verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Lohnzahlung entstanden ist. Ihr Anspruch verjährt also stets zum Ende eines bestimmten Jahres.

Aber Vorsicht: Damit der Lohn nicht verfällt, sollten Sie zudem auf sogenannte Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag achten. Danach verfallen Ihre Ansprüche schon deutlich früher, meist nach drei oder sechs Monaten. Um dies zu verhindern, müssen Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich zur Zahlung auffordern – je nach Ausschlussklausel im nächsten Schritt sogar zur Wahrung der Verfallfrist per Klage.

Ist eine solche Ausschlussfrist bereits verstrichen, lohnt es sich dennoch, Ihre Möglichkeiten zu erörtern. Ausschlussfristen können rechtlich unwirksam sein. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihre Chancen hierbei meist schnell einschätzern. Ist die Ausschlussfrist unwirksam, haben Sie in solchen Fällen mehr Zeit, Ihre Rechte geltend zu machen. Aber auch bei wirksamer Ausschlussfrist bleibt nach Fristablauf zumindest noch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 3 MiLoG bestehen. Somit bestehen gute Chancen, zumindest einen Teil Ihrer Vergütung noch ausgezahlt zu erhalten. Achten Sie aber auch hier auf die o.g. (dreijährige) Verjährungsfrist.

Zum Seitenanfang

4. Fazit

• Mit der Kündigung entfällt nicht der Anspruch auf den Lohn für die bereits geleistete Arbeit. Diesen können Sie ausgezahlt verlangen.

• Nach einer ordentlichen Kündigung sind Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubezahlen. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freigestellt hat.

• Auch offene Überstunden sind Ihnen nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich zu vergüten. Ausnahmen gelten z.B. für hochbezahlte Führungskräfte.

• Durch die Kündigung entfällt der Urlaubsanspruch nicht. Kann der offene Resturlaub während der Kündigungsfrist nicht mehr gewährt werden, sind die Urlaubsansprüche vom Arbeitgeber auszuzahlen.

• Bei einer unwirksamen Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts (Annahmeverzugslohn).

• Sie sollten möglichst frühzeitig auf einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zugehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Notfalls erhebt dieser Klage für Sie.

Zum Seitenanfang


TätigkeitsschwerpunkteArbeitsrecht-InfosHonorar-InfosRechtsberatung OnlineAktuellesLinksKontakt/Anfahrt zurück