Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Urteil des LAG Köln vom 18.2.2004, Az. 3 Sa 1392/03

Ein Auszubildender hatte diverse Fehlzeiten an der Berufsschule, sowie im Rahmen der praktischen Ausbildung angehäuft. Er gab jeweils an, krank gewesen zu sein, hatte es aber versäumt, der Berufsschule, bzw. dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben und das Attest nachzureichen. Der Arbeitgeber kündigte darauf hin. Begründet wurde die Kündigung mit der pauschalen Aussage, dass der Azubi seinen arbeitsvertraglichen Meldepflichten nicht nachgekommen sei.

Dies ist nicht ausreichend, befand das Landesarbeitsgericht Köln. Kündigungen müssten immer ausführlich begründet werden. Insbesondere müsse das kündigungsrelevante Verhalten insbesondere mit dem Verweis auf konkrete Tatsachen nachvollziehbar dargestellt werden. Im vorliegenden Fall hätten also die Vorfälle genau bezeichnet werden müssen. Der pauschale Hinweis auf die Verletzung der Meldepflicht sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Deshalb sei die Kündigung insgesamt unwirksam.

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