Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Vorsicht beim Surfen am Arbeitsplatz !

Unter anderem das Arbeitsgericht Wesel und das Arbeitsgericht Düsseldorf hatten in verschiedenen Verfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung (!) wegen Surfens im Internet am Arbeitsplatz zu entscheiden. (Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00 - und Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01 -).

Für das private Internetsurfen ergeben sich aus diesen Urteilen folgende Grundsätze:

Hat der Arbeitgeber das private Surfen verboten und verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, so stellt dieses Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Hat der Arbeitgeber dagegen die private Nutzung gestattet oder über einen längeren Zeitraum geduldet, kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass der Arbeitgeber das Ausmaß seiner privaten Nutzung nicht mehr dulden würde.

Grundsätzlich ist aber stets zunächst eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich. In beiden entschiedenen Fällen war das nicht geschehen.

Die Kündigung war nach Ansicht des Arbeitsgerichts Wesel mangels vorheriger Abmahnung unwirksam.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied in dem dort anhängigen Verfahren, dass die Kündigung wirksam war, da ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung vorlag.

Die Rechtslage ist aber noch nicht abschließend geklärt, da noch keine höherrichterliche Entscheidung vorliegt.

Vorläufiges Fazit:

Die private Nutzung des Internet-Zugangs kann dann an sich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten hat.
Unter bestimmten Umständen bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung, da dem Arbeitnehmer im Falle eines ausdrücklichen Verbots erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets nicht billigen werde.

Arbeitgeber müssen beachten, dass es für sie notwendig ist, konkrete Regeln zur Nutzung des Internets im Unternehmen aufzustellen. Die Weisungen müssen inhaltlich eindeutig sein, da Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

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Tobias Ziegler