Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Rechtsschutzversicherung

Ausführliche Hinweise über die Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht mit Besonderheiten auch für Mandanten, die rechtsschutzversichert sind, stelle ich Ihnen unter dem folgenden Link zur Verfügung: Gebührenbelehrung (PDF-Dokument)

Besteht eine Rechtsschutzversicherung so ist es ratsam, bereits vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung zu klären, ob diese die entstehenden Kosten übernimmmt. Es kann durchaus sein, dass für Ihr konkretes Anliegen kein Rechtsschutz besteht oder die Versicherung jedenfalls die Auffassung vertritt, nicht einstehen zu müssen. Das gilt es jeweils frühzeitig zu prüfen.

Wenn Sie sich mit einem Rechtsproblem an mich wenden, bin ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit der Praxis der Rechtsschutzversicherungen in der Lage einzuschätzen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen muss.

Beachten Sie bitte: Es gilt die freie Anwaltswahl!

Sie haben in der Regel Anspruch auf Rechtsberatung- und ggf. Vertretung durch einen von Ihnen selbst gewählten (Fach-)Anwalt. Sie müssen sich also nicht der von den finanziellen Interessen der Rechtsschutzversicherung geleiteten Vorauswahl von Rechtsanwälten beugen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn Sie einen speziellen Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen haben, welcher auf telefonischen Beratungsrechtsschutz durch Anwälte des Rechtsschutzversicherers beschränkt ist.

Hinweis:
Für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten besteht in der überwiegenden Anzahl der Fälle Rechtsschutz. Das gilt insbesondere für Kündigungsschutzklagen. Versäumen Sie es daher nicht, mich auf eine bestehende Versicherung hinzuweisen.

Beispielfall:
Es wurde Ihnen eine Kündigung angedroht und der Arbeitgeber bietet Ihnen als Alternative dazu einen Aufhebungsvertrag an.

Auch in einem solchen Fall muß Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten Ihres (Fach-)Anwalts für Arbeitsrecht übernehme. Dies jedenfalls, dann, wenn Ihr Arbeitgeber ernsthaft die Kündigung angedroht hat, aber hierfür keinerlei Grund erkennbar ist oder jedenfalls ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Kündigung rechtswirksam wäre.Das hat der Bundesgerichtshof bereits im November 2008 entschieden.

Leider versuchen einige Rechtsschutzversicherungen auch heute noch entgegen dieser Rechtsprechung ihre Kostentragungspflicht abzulehnen. Hierbei wird das - unzutreffende - Argument gegeben, dass erst mit Ausspruch der Kündigung ein Rechtsschutzversicherungsfall vorliege.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen.

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung und Sie können sich die Beratungskosten nicht leisten?
Dann lesen Sie hier mehr über die staatliche Beratungshilfe.

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung und Sie können sich die Vertretung vor Gericht
durch einen Rechtsanwalt nicht leisten?
Dann lesen Sie hier mehr über die staatliche Prozesskostenhilfe.

Grundsätze des Gebührenrechts