Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Fristlose Kündigung wegen Bedrohung und Beleidigung von Kollegen

Zum Sachverhalt:

Der Arbeitgeber wies einer Bäckereiverkäuferin (31 Jahre alt, verheiratet, seit 7,5 Jahren in dem Betrieb) an, die neue Auszubildende einzuweisen. Er wies die Mitarbeiterin darauf hin, dass die Auszubildende vernünftig zu behandeln ist und nicht vor Kunden kritisiert werden soll. Als die Bäckereiverkäuferin nach einigen Tagen auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten wurde, war die Verkäuferin der Auszubildenden vor, dass diese schuld sein an diesem Gespräch. Dabei gestikulierte sie wild mit ihrer Hand, die sie ganz nah an den Hals der Auszubildenden hielt. Die Folge hiervon war, dass die Auszubildende in Tränen ausbrach. Daraufhin wurde die Bäckereiverkäuferin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Es wurde ih deutlich gemacht, dass dies ihre letzte Chance ist. Unmittelbar nach diesem Vorfall drohte die Verkäuferin einer anderen Arbeitskollegin mit folgendem wortlaut: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Die Bäckereiverkäuferin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung zulässig war. Denn das von der Klägerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen habe und ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses wirksam.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009, Aktenzeichen: 3 Sa 224/09;Urteil als PDF-Datei zum Download)

Hinweis:

In der Rechtsprechung und arbeitsrechtlichen Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass in solchen Fällen der groben Beleidigungen von Kollegen diese an sich geeignet sind, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Was jeweils darunter einzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Von Bedeutung ist u. a. der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston und die Gesprächssituation.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(Übersicht zu verschiedenen Einzelfällen)


Weitere Rechtsprechung im Arbeitsrecht


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Tobias Ziegler