Urteil des LAG Köln vom 30.3.2004, Az. 5 (13) Sa 1380/03
Ein Angestellter hatte aufgrund psychischer Probleme mehrere größere Schäden verursacht. Der Arbeitgeber hatte ihm daraufhin am 22.8.1998 ordentlich gekündigt. Zu dieser Kündigung wurde der Betriebsrat angehört. Wegen Mängeln in der Vollmacht wurde diese Kündigung zurückgewiesen.
Am 28.8. wurde dem Angestellten mit einer inhaltsgleichen Begründung erneut gekündigt, diesmal von der zuständigen Person. Zu dieser Kündigung wurde der Betriebsrat nicht noch einmal angehört. Der Angestellte klagt nunmehr auf Feststellung, dass die zweite Kündigung ebenfalls rechtswidrig sei, da es an der Betriebsratsanhörung fehle.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Das Gesetz schreibe ausdrücklich vor, dass vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört werden müsse. Mit Zugang des ersten Kündigungsschreibens an den Angestellten sei die zugehörige Betriebsratsanhörung "verbraucht". Dementsprechend liege mit dem Schreiben vom 28.08. eine neue Kündigung vor, für diese hätte dann der Betriebsrat noch einmal angehört werden müssen.
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