Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Urteil des LAG Köln vom 3.6.2004, Az. 6 Sa 252/04

Eine Vollzeit - Angestellte eines Pflegedienstes erhielt eine betriebsbedingte Kündigung. Begründet wurde diese mit dem sinkenden Bedarf an Vollzeitkräften.

Im streitigen Zeitraum erhöhte aber der Pflegedienst die Anzahl der geringfügig Beschäftigten. Die Angestellte wendet sich nun vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Sie meint, dass ihre Entlassung nicht zwingend notwendig gewesen sei. Dass ausreichend Arbeit vorhanden sei, zeige die Einstellung der geringfügig Beschäftigten.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihr Recht. Ein kündigender Unternehmer müsse detailliert darlegen, dass es zur Kündigung keine wirtschaftliche Alternative gab. Zwar habe der Pflegedienst geltend gemacht, dass es auf die zeitgleiche Anwesenheit von mehreren Angestellten ankommt, so dass eine Angestellte eben nicht die gleiche Arbeit wie mehrere geringfügig Beschäftigte leisten könnte. Allerdings genüge es nicht, dies pauschal zu behaupten. Vielmehr müssten die Umstände konkret dargestellt werden. Dies hatte der Pflegedienst aber nicht getan.

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