Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Weniger Ist Manchmal Mehr !

Das BAG hatte in einem Fall entschieden, dass zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, die Warnfunktion der Abmahnungen schwächen. (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Az.: 2 AZR 609/00 -).

Es ergeben sich folgende Konsequenzen:

Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muß.
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann dies nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht, nicht jedoch ausgesprochen wurde.

Aber:

Gerade bei geringfügigeren Pflichtverletzungen befindet sich der Arbeitgeber in einem Konflikt. Er muß damit rechnen, dass eine einzige Abmahnung nicht ausreicht, den Arbeitnehmer hinreichend zu warnen. Sind jedoch mehrere Abmahnungen erforderlich, droht andererseits beim Ausspruch zu vieler Abmahnungen der Verlust des Kündigungsrechts. Arbeitgeber laufen Gefahr, dass ihnen der Arbeitnehmer stets entgegenhält, es sei zu oft, oder es sei zu selten abgemahnt worden.

Dieser Konflikt ist nur dadurch zu lösen, daß von dem Arbeitgeber, der durch zahlreiche Abmahnungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, verlangt werden muß, daß er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet. In welcher Form dies zu geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Tobias Ziegler