Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Arbeitsrecht:

"Das geknickte Zeugnis"

Für die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einladung zum Bewerbungsgespräch stellen die Zeugnisse i.d.R. eine bedeutsame Beurteilungsgrundlage dar. Dies erklärt, dass vermehrt auf Form und Inhalt von Zeugnissen geachtet wird: Arbeitnehmer reklamieren häufiger die ihnen erteilten Arbeitszeugnisse und machen gegen den Arbeitgeber tatsächliche oder vermeintliche Berichtigungsansprüche, auch vor den Arbeitsgerichten, geltend.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus
§ 109 Gewerbeordnung (GewO).

Dieser lautet:

1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben
darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder
aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


Nicht selten wird über die Berichtigung des Zeugnisinhalts gestritten. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) z.B. über den folgenden Fall zu entscheiden:

Der (ehemalige) Angestellte beanstandete, das Arbeitszeugnis sei ihm zweimal gefaltet in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe übersandt worden. Die Vorlage eines solchen "geknickten" Zeugnisses bei der Stellensuche vermittle den Eindruck beachtlicher Sorglosigkeit beim Umgang mit einem derartigen Dokument und mindere demnach die Einstellungschancen.

Das BAG entschied wie folgt:

Die Befürchtungen des Arbeitnehmers wurden nicht geteilt. Die von dem Arbeitgeber gewählte Versendungsart sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend wird in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, dass den schriftlichen Bewerbungen regelmäßig nur Zeugnisablichtungen beigefügt werden. Das Originalzeugnis muss demnach kopierfähig sein. Sicherzustellen ist hierbei, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das war in dem zu entscheidenden Fall gegeben. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Neben der Form bedarf vor allem der Inhalt von Arbeitszeugnissen der sorgfältigen Analyse. Den kritischsten Teil stellt hierbei der Aussagewert der abgegebenen Leistungsbeurteilung dar, bei der zahlreiche Fehlerquellen auftauchen können. Viel gerätselt und geschrieben wird auch darüber, ob es für den Zeugnistext eine Geheimsprache oder einen Geheimcode gibt. Wegen dieser oft schwierig zu beurteilenden Gegebenheiten wird demnach häufig ein erheblicher Beratungsbedarf beim Zeugnisempfänger bestehen.

Auch der Arbeitgeber sollte an der ordnungsgemäßen Ausstellung eines Zeugnisses interessiert sein, weil ein Zeugnisberichtigungsverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sein dürfte.

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Tobias Ziegler