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Kürzung des Urlaubsgeldes bei Teilzeitkräften?

Im April 2003 hatte das Bundesarbeitsgericht über diese Frage zu entscheiden.

Nach dem Urteil des BAG dürfen Arbeitgeber das Urlaubsgeld von Teilzeitkräften nach dem Maß ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung kürzen.

Da es für solch eine Benachteiligung einen sachlichen Grund gibt, liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG vor. Schließlich ist das Urlaubsgeld keine ausschließlich soziale Leistung des Arbeitgebers, sondern eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit.

Bei Teilzeitbeschäftigten darf also das Urlaubsgeld prozentual im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten gekürzt werden. (BAG Urteil vom 15.4.2003, Az.: 9 AZR 548/01)

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