Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Persönlichkeitsrecht/Schmerzensgeldanspruch:

Focus muß Aktionär Klaus Zapf Schmerzensgeld wegen Beleidigung in Focus-Money zahlen - 21.06.2011


Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 21 S 302/10) in zweiter Instanz das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urteil v. 15.07.2010, 54 C 984/10) abgeändert und dem Aktionär Klaus Zapf, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Ziegler, ein angemessenes Schmerzensgeld gegen die Focus Magazin Verlag GmbH zugesprochen.

Hintergrund:

In dem Wirtschaftsmagazin „Focus-Money“, Ausgabe Nr. 44 vom 24.10.2007, erschien ein Kommentar des Redakteurs Oliver Janich, in welchem der Aktionär Zapf als sogenannter Berufskläger gegen Aktiengesellschaften bezeichnet wurde. Berufskläger wiederum wurden in dem Kommentar „Schmeißfliegen“ genannt.

Der Aktionär Zapf, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Ziegler, mahnte daraufhin die Focus Magazin Verlag GmbH (Focus) als Herausgeberin von Focus-Money ab und forderte diese auf, es zukünftig zu unterlassen, ihn als „Schmeißfliege“ zu bezeichnen. Des Weiteren wurde Focus aufgefordert, die dem Aktionär Zapf aufgrund dieser anwaltlichen Vertretung entstandenen Kosten zu erstatten.

Da die Beklagte die Anwaltskosten nicht ersetzte, wurde der Kostenerstattungsanspruch für den Aktionär Zapf erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf eingeklagt (siehe dazu Pressemitteilung vom 11.01.2010).

Des Weiteren wurde wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Da Focus sich weigerte, dieses zu zahlen, wurde zunächst vor dem Amtsgericht Düsseldorf dieser Anspruch mittels einer Klage eingefordert.

Anders als in dem ersten Verfahren (siehe oben) wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage in erster Instanz ab. Nach Auffassung des Amtsrichters würde eine zulässige Meinungsäußerung in dem Kommentar vorliegen.

Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt Tobias Ziegler für den Kläger Berufung ein.

Das Urteil:

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die hier vertretene Rechtsauffassung, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Aktionärs Zapf vorlag. Die Richter erkannten, dass der Kommentar gerade nicht sachlich war, sondern insbesondere durch den Vergleich des Klägers mit einer Schmeißfliege eine unzulässige Schmähkritik gegeben war.

Das Landgericht verwies in den Entscheidungsgründen auf das erste Verfahren. Dort führte es bereits aus:
„Der Kläger [Zapf] wird von der Beklagten [Focus] zum einen mit einem Tier verglichen, was generell bereits nicht hinnehmbar ist. Insoweit verweist der Kläger auch zu Recht auf die unselige deutsche Vergangenheit zwischen 1933 und 1945, in der insbesondere Juden mit Tieren gleichgestellt wurden, um ihnen hiermit die Eigenschaft und die Rechte eines Menschen abzusprechen.“

„Das Landgericht Düsseldorf kam folglich zu dem Schluss, dass im Vordergrund des redaktionellen Beitrages des Redakteurs Oliver Janich in der Zeitschrift „Focus Money“ die Herabsetzung des Aktionärs Zapf stand und nicht ein sachlicher Kommentar. Dies war als unzulässige Schmähkritik rechtswidrig und rechtfertigte neben dem Unterlassungsanspruch auch den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Ziegler.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis:

Beleidigungen, z.B. in Form der Schmähkritik, die gegenüber Dritten über eine Person geäußert werden - sei es u.a. im Gespräch am Arbeitsplatz, in einem Beitrag im Internet oder in einem schriftlichen Kommentar - sind zu unterlassen. Daher hat die beleidigte Person z.B. einen Unterlassungsanspruch sowie - wie in dem oben beschrieben Fall - unter Umständen auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verursacher der Schmähkritik. Diesbezüglich sind viele Sachverhalte denkbar, so dass immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist.

Externer Link: Pressemitteilung vom 21.06.2011

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