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Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Rückzahlungsklauseln bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung (Inhaltskontrolle) sind wirksam

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei einem Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Fortbildungs-Studiengang. Nach der Vereinbarung hat der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Angestellten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Es wurde aber weiter vereinbart, dass der Angestellte dem Arbeitgeber diese Leistungen zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Nachdem der Angestellte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte absolviert hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis und er nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.

Der Arbeitgeber klagte nun auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gegen den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer durch Rückzahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 19.01.2011, Az: 3 AZR 621/08) beurteilte diese Rückzahlungsklausel des Arbeitgebers für wirksam.

Der klagende Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Weiterbildung muss für Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein

„Das Bundesarbeitsgericht hält nach seinem Urteil eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, für wirksam. Dies jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist,“ erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, die Entscheidung des Gerichts.

Dies soll auch dann gelten, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.

Offen bleibt aber auch nach dieser Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

Hintergrundwissen:

Zu beachten ist, dass Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten nicht generell wirksam sind. Hier kommt es auf die Details der Formulierung an sowie auf die Besonderheiten der jeweiligen Fortbildung.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, zur Vermeidung unliebsamer - und kostspieliger - Überraschungen, sich vorab über die rechtlich möglichen Formulierungen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Externer Link: Pressemitteilung vom 20.01.2011

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Tobias Ziegler