Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Schmerzensgeld wegen Mobbing
(LAG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01)

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgt dem Grundsatz nach der Rechtsprechung des LAG Thüringen (vgl. dazu auch hier) zum Mobbing:

Arbeitnehmer können im Falle von Mobbing Schmerzensgeldansprüche wegen fortgesetzter Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geltend machen.

Mobbing liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung dienende Verhaltensweise handelt, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt.

Zu beachten ist bei der Forderung von Schadenersatz oder der Aufforderung zur Unterlassung, dass der Fortsetzungszusammenhang zwischen den Verhaltensweisen, die zum Mobbing führen, dargelegt wird.

Andererseits kann der Vorwurf des Mobbings vom Arbeitgeber z.B. dadurch entkräftet werden, dass die einzelnen Maßnahmen gerechtfertigt werden und vorgetragen werden kann, dass deeskalierende Maßnahmen, insbesondere Gespräche mit dem Arbeitnehmer, durchgeführt worden sind.

Der Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Mobbings gegen den Arbeitgeber, aber auch gegen den tätig werdenden Vertreter des Arbeitgebers richten, wenn dieser in eigener Kompetenz die Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer durchgeführt hat.

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