Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Die gesetzlich angeordnete Sozialversicherung umfasst folgende Versicherungen:

  • Rentenversicherung (§§ 1 ff. SGB VI);
  • Krankenversicherung (§§ 1ff. SGB V) und soziale Pflegeversicherung (SGB XI);
  • Arbeitslosenversicherung (§§ 116 ff. SGB III);
  • Unfallversicherung (SGB VII).
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers besteht oder nicht, ist zu klären ob es sich um einen sogenannten Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.

Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. „Selbständige“ sind dagegen nicht sozialversicherungsverpflichtet. Eine sozialversicherungsbegründende Unselbständigkeit liegt vor, wenn abhängige Arbeit geleistet wird ( § 7 I SGB IV).

1. Der Fremdgeschäftsführer

Sofern dieser auf der Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrages vergütet wird und er nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist, besteht wie bei einem Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht.
  • Krankenversicherung: Wenn der regelmäßige Jahrsarbeitsverdienst 75% der für die Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt, besteht die Krankenversicherungspflicht.
    Achtung: Es bestehen Befreiungsmöglichkeiten (z.B. ausreichende Versorgung, geringfügige Beschäftigung).

  • Rentenversicherung: Hier besteht die Pflichtversicherung, wenn der Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingeordnet werden kann.
    Achtung: Es bestehen Befreiungsmöglichkeiten (z.B. ausreichende Versorgung, geringfügige Beschäftigung).

  • Arbeitslosenversicherung: Ist der Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer, dann besteht Versicherungspflicht.

  • Unfallversicherung: Die Feststellung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers, dass der GmbH Geschäftsführer rentenversichert ist, gilt dann auch in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch: Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer

2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer

Für diesen besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht.

Ausnahmen: Liegt die Beteiligung unter 50 % sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend. Im Einzelfall ist dann auch zu prüfen, ob z.B. der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer ist als er sich in der Beteiligung ausdrückt. Ebenso ist es möglich, dass der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.

Je geringer die Beteiligung desto geringer der Einfluss auf die Gesellschaft. Daher wird häufig bei einer geringeren Beteiligung als 45 % von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen sein. Im Einzelnen wird dann aber die Weisungsabhängigkeit und die übrige vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages zu prüfen sein. Es können im Einzelfall auch familiäre Bindungen eine Rolle spielen.

Tipp:

Geschäftsführer sollten stets genau prüfen, ob Sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht.
Es ist - je nach Fall - zu empfehlen, eine rechtsverbindliche Auskunft des Sozialversicherungsträgers einzuholen
( § 7a SGB IV, Statusfeststellungsverfahren). Das jeweils gewünschte Ergebnis kann durch die Abstimmung des Gesellschaftsvertrages mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag durchaus gestaltet werden.

Informieren Sie sich auch über:

Die Abberufung des Geschäftsführers

Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages

Übersicht: Der Geschäftsführer einer GmbH im Arbeitsrecht

Rechtsprechung im Arbeitsrecht

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