Geschäftsführer und Kündigungsschutz
Zu beachten ist zunächst, dass ein GmbH-Geschäftsführer eine doppelte rechtliche Position hat.
Als bestellter Geschäftsführer ist er Organ der Gesellschaft und er hat im GmbH-Gesetz (GmbHG) definierte Rechte und Pflichten.
Des Weiteren besteht ein Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag, der insbesondere die Vergütung des Geschäftsführers regelt sowie die Dauer des Urlaubs sowie sonstige finanzielle Regelungen.
Die rechtliche Konsequenz dieser Doppelstellung des Geschäftsführers ist, dass die Beendigung der jeweiligen Funktion unterschiedlich zu erfolgen hat:
- Die Beendigung der Organstellung bedarf eines wirksamen Abberufungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung.
- Die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages bedarf der wirksamen (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung dieses Vertrages.
Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten sind, sind nicht auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden. Ein Geschäftsführer genießt also nicht den allgemeinen Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer in der Regel haben.
Fazit: Der Vertragspartner kann den Geschäftsführeranstellungsvertrag immer ordentlich kündigen. Ausnahmen können für befristete Geschäftsführerverträge gelten.
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