Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
TätigkeitsschwerpunkteRecht-InfosHonorar-InfosRechtsberatung Online
AnwälteAktuellesLinksKontakt

Drohung mit „Erkrankung“ und daher verhaltensbedingte Kündigung

In der Ankündigung, bei abschlägiger Bescheidung einer Bitte um Urlaubsverlängerung zu „erkranken“ und damit faktisch die Urlaubsverlängerung zu erzwingen, kann ein pflichtwidriges Verhalten liegen, welches eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Unabhängig von dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin, nach diesem Telefonat, dann tatsächlich erkrankte.

Im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren ist aber der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen (Kündigungs-) Grundes i.S.v. § 626 BGB bzw. des verhaltensbedingten Grundes nach § 1 Abs. 2 KSchG. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.06.2003, Az.: 2 AZR 123/02).

Impressum: Haftungshinweise / Hinweise nach TMG und DL-InfoV

Datenschutzerklärungen: Datenschutzerklärungen

Tobias Ziegler