Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Schadensersatz:

Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung

Gelegentlich vereinbaren die Arbeitsparteien, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Entzieht der Arbeitgeber - z.B. nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die sich später als unbegründet herausstellt - dem Arbeitnehmer unberechtigt diese Nutzungsmöglichkeit, so macht er sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig.

Bisher bestand in der Rechtsprechnung weitgehend Einigkeit darüber, dass bei der Bemessung der Höhe des Schadens abzustellen war auf den "wirklichen Wert" des entzogenen Gebrauchsvorteils. Bei der Berechnung wurden die Vorgaben des ADAC zugrunde gelegt, die in den üblichen Nutzungsausfalltabellen ihren Niederschlag gefunden haben.

Diese Rechtsprechnung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben und bestimmt jetzt, der Gebrauchsvorteil eines Dienst-Pkw sei spezifisch arbeitsvertraglich zu bestimmen. Hiernach soll nur Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangt werden können. Im Ergebnis wird ein wesentlich geringerer Schadensbetrag zugesprochen, als dieser sich unter Zugrundelegung der Nutzungstabellen berechnet. Ob damit diese Rechtsfrage dauerhaft und unanfechtbar entschieden ist, bleibt zweifelhaft. Der Senat räumt selbst ein, dass seine Berechnungsmethode, wie jede Pauschalierung, auf Bedenken stoßen mag.

Wer als Arbeitgeber nach einer Kündigung seinem Arbeitnehmer den diesem überlassenen Pkw unrechtmäßig entzieht, muss damit rechnen, zum Schadensersatz herangezogen zu werden. Nach der jetzigen Rechtsprechung ist der Wert der privaten Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die im Verkehrsunfallrecht angewendeten Nutzungstabellen sind nicht mehr maßgeblich.

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