Schadensersatz:
Dienstwagen
mit privater Nutzungsberechtigung
Gelegentlich vereinbaren die Arbeitsparteien, dass dem Arbeitnehmer
ein Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung steht.
Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für
die geschuldete Arbeitsleistung. Entzieht der Arbeitgeber - z.B. nach
einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die sich später
als unbegründet herausstellt - dem Arbeitnehmer unberechtigt diese
Nutzungsmöglichkeit, so macht er sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig.
Bisher bestand in der Rechtsprechnung weitgehend Einigkeit darüber,
dass bei der Bemessung der Höhe des Schadens abzustellen war auf
den "wirklichen Wert" des entzogenen Gebrauchsvorteils. Bei
der Berechnung wurden die Vorgaben des ADAC zugrunde gelegt, die in den
üblichen Nutzungsausfalltabellen ihren Niederschlag gefunden haben.
Diese Rechtsprechnung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben und bestimmt
jetzt, der Gebrauchsvorteil eines Dienst-Pkw sei spezifisch arbeitsvertraglich
zu bestimmen. Hiernach soll nur Schadensersatz in Höhe der steuerlichen
Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangt werden können.
Im Ergebnis wird ein wesentlich geringerer Schadensbetrag zugesprochen,
als dieser sich unter Zugrundelegung der Nutzungstabellen berechnet. Ob
damit diese Rechtsfrage dauerhaft und unanfechtbar entschieden ist, bleibt
zweifelhaft. Der Senat räumt selbst ein, dass seine Berechnungsmethode,
wie jede Pauschalierung, auf Bedenken stoßen mag.
Wer als Arbeitgeber nach einer Kündigung seinem Arbeitnehmer den
diesem überlassenen Pkw unrechtmäßig entzieht,
muss damit rechnen, zum Schadensersatz herangezogen zu werden. Nach der
jetzigen Rechtsprechung ist der Wert der privaten Nutzung eines Kfz für
jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises
zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen. Die im Verkehrsunfallrecht angewendeten Nutzungstabellen sind
nicht mehr maßgeblich.
Impressum: Haftungshinweise / Hinweise nach TMG und DL-InfoV
Datenschutzerklärungen: Datenschutzerklärungen
|
|
|
|
|
|