Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Urteil des EuGH vom 09.09.2003

Lange war es in Deutschland umstritten, ob Bereitschaftsdienste von Mitarbeitern in Krankenhäusern zur Arbeitszeit zählen oder nicht. Für das Personal bedeutete die Nichtanerkennung einen erheblichen finanziellen Verzicht.

Nun hat der EuGH entschieden, dass der Bereitschaftsdienst des Personals in deutschen Krankenhäusern in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muß.

In Deutschland wurde immer unterschieden zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Nur die Arbeitsbereitschaft galt bislang n vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft wurden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme der Dauer der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben.

Für den EuGH entscheidend war die Annahme, dass der von den Ärzten im Krankenhaus geleistete Bereitschaftsdienst die charakteristischen Merkmale des Begriffes "Arbeitszeit" im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung aufweist. Denn nach Auffassung des Gerichts muß sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdiensts an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Diese Verpflichtungen, auf Grund deren die betroffenen Ärzte ihren Aufenthaltsort während der Wartezeiten nicht frei bestimmen können, sind als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arzt einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem dieser sich aufhalten kann, solange er nicht in Anspruch genommen wird, ändert nichts an dieser Auslegung.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell in Deutschland diese Rechtsprechung umgesetzt wird. Das Klinikpersonal sollte sich unter Berufung auf dieses Urteil an den Arbeitgeber wenden und die entsprechende Berücksichtigung verlangen. Auch für andere Berufsgruppen mit Bereitsschaftsdiensten (Bsp.: Feuerwehr) wird diese Entscheidung voraussichtlich Bedeutung haben.

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Tobias Ziegler