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Welche Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag haben?

Nachteile können sich für Arbeitnehmer ergeben, die sich arbeitssuchend melden müssen und Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchten. Ihnen droht eine Sperrzeit von meist 12 Wochen, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Anspruchsdauer.

Beispiel: Der Arbeitslose hat einen Anspruch auf eine Bezugszeit von 18 Monaten. Er wird dann nicht nur für zwölf Wochen, sondern für insgesamt 4,5 Monate gesperrt.

In diesem Zeitraum erhalten Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass sich die maximale Bezugsdauer um diesen Zeitraum verkürzt. Arbeitnehmer beziehen also insgesamt weniger Arbeitslosengeld, wenn Sie keine neue Stelle finden.

Die Sperrzeit tritt insbesondere ein, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, ist die Lage günstiger. Arbeitnehmer müssen dann keine Sperrzeit befürchten. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein:
  • Der Arbeitnehmer hat durch den Aufhebungsvertrag eine sonst konkret in Aussicht gestellte Kündigung und damit verbundene Nachteile vermieden.
  • Ihm war die Arbeit nicht weiter zumutbar, z.B., weil er belästigt wurde.

  • Ob ein solcher wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt, bedarf der sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

    Tipp: Arbeitnehmer sollten vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zuletzt wegen der erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob in ihrem Fall der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ratsam ist. In einigen Fällen lässt sich eine Sperrzeit mit dem richtigen Vorgehen auch vermeiden.

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    Hinweis: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung


    Rechtsprechung im Arbeitsrecht

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