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Sind Kündigungsfristen in einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Grundsätzlich können die Vertragsparteien den Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren. Die für die im jeweiligen Einzelfall grundsätzlich von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu beachtenden Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.

Vorsicht:

Die einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist in einem Aufhebungsvertrag kann zu erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen.Es drohen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld.

Zum einen ist damit zu rechnen, dass eine Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Der Arbeitnehmer erhält dann erst Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

Beispiel: A unterschreibt am 1.4. einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 30.4. beenden soll und eine Abfindung enthält. Hätte der Arbeitgeber ihm stattdessen am 1.4. gekündigt, wäre die Kündigungsfrist (hier im Beispiel; Fristen fallen unterschiedlich aus) erst am 31.5. abgelaufen. A erhält daher grundsätzlich erst ab dem 31.5. Arbeitslosengeld. Fortsetzung: A erhält schon vor dem 31.5. Arbeitslosengeld, wenn er im fortgesetzten Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Datum mehr als 60% seines Abfindungsbetrags durch sein reguläres Gehalt verdient hätte. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich maximal 60% seiner Abfindung anrechnen lassen. Der Höchstbetrag kann auf bis zu 25% herabsinken. Ausschlaggebend hierfür sind Lebensalter und Betriebszugehörigkeit.

Zum anderen droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit von 12 Wochen oder mehr, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Dazu mehr im folgenden Abschnitt: Welche Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag haben?

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Hinweis: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung


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