Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Ist der Aufhebungsvertrag formbedürftig?

Die einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Schriftform.

Mündliche Abreden oder z.B. E-Mail oder Telefax erfüllen diese Voraussetzung nicht.Erforderlich ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber handschriftlich unterschreiben. Für den Arbeitgeber handelt dabei oft ein Vertreter.

Die notarielle Beurkundung ist – anders als z.B. beim Kauf einer Immobilie – nicht nötig.

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Hinweis: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung


Rechtsprechung im Arbeitsrecht

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