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Kann ein Aufhebungsvertrag wieder rückgängig gemacht werden?

Ist der Vertrag unterschrieben, wird die Lösung von dieser Einigung schwierig, aber nicht unmöglich.

Wurde ein Recht zum Widerruf bzw. Rücktritt vereinbart, besteht die Möglichkeit, davon – fristgemäß – Gebrauch zu machen. Zu beachten ist aber, dass das Widerrufsrecht häufig befristet ist. Arbeitnehmer müssen sich dann meist kurzfristig entscheiden, ob sie am Aufhebungsvertrag festhalten möchten.

Rechtlich denkbar ist auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer durch Drohung - zum Beispiel mit einer fristlosen Kündigung - zur Unterschrift genötigt wurden oder durch arglistige Täuschung.

Gerade die Schwelle zur arglistigen Täuschung liegt hoch. Allerdings können Arbeitnehmer sich eventuell schon früher vom Vertrag lösen, weil der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. So entschied das Bundesarbeitsgericht, in dem die Arbeitgeberin einen kranken Mitarbeiter zuhause aufsuchte und ihn zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags drängte.

Nicht selten warten Arbeitnehmer lange auf ihre Abfindung. In diesen Fällen können sie ggf. vom Aufhebungsvertrag zurücktreten und in ihr Arbeitsverhältnis zurückkehren.
Vorsicht: In einigen Fällen ist dem Arbeitgeber zunächst eine Zahlungsfrist zu setzen. Außerdem können Arbeitnehmer nicht mehr zurücktreten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über ihren Arbeitgeber eröffnet wurde.

Um die Auflösungsgründe beurteilen zu können, bedarf es der genauen Prüfung des Sachverhalts durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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