Rechtsanwaltsgebühren
und Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Anders als in Zivilverfahren haben Sie bei Einreichung der Klage bei
Gericht keine Gerichtskosten zu zahlen. Wenn Sie sich mit Ihrem Prozeßgegner
in der Güteverhandlung einigen können, sind außer den
Kosten für die Zustellung der Klage (Euro 6,--) keine weiteren Gerichtskosten
entstanden.
Ist eine Einigung nicht möglich, wird ein Kammertermin anberaumt.
Dann entsteht eine Gerichtsgebühr, die derjenige zahlt, der
den Prozeß verliert bzw. wenn kein Urteil gesprochen wird, der Kläger.
Die Kosten Ihres Rechtsanwalts müssen Sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
(anders aber in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht, das in der II.
Instanz zuständig ist) persönlich tragen, unabhängig davon, ob Sie
den Prozeß gewinnen oder verlieren. Vor der Erteilung des Mandats kläre ich Sie selbsverständlich über die Höhe der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren auf.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Unproblematisch ist dies z.B. in der Regel bei Kündigungsschutzverfahren. Die Zusage Ihrer Versicherung ist vor Klageeinreichung einzuholen. Mehr dazu hier.
Auch vor dem Arbeitsgericht gibt es für Geringverdiener die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe
zu beantragen. Der Staat übernimmt dann die wesentlichen Kosten des Verfahrens, incl. der Gebühren Ihres Rechtsanwalts. Mehr dazu hier.
Der Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
Allgemeines zum Gebührensystem der Rechtsanwälte
Impressum: Haftungshinweise / Hinweise nach TMG und DL-InfoV
Datenschutzerklärungen: Datenschutzerklärungen
|