Rechtsanwalt Tobias Ziegler Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
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Arbeitsrecht:

Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - 25.05.2010


In der Praxis vernachlässigen Arbeitnehmer häufig ihre Pflicht, auch nach Ablauf des sechswöchigen-Lohnfortzahlungszeitraums dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das kann gravierende arbeitsrechtliche Folgen haben.

So kündigte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos wegen einer solchen Pflichtverletzung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte über den Fall zu entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht stellte im Rahmen des von dem gekündigten Angestellten eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens zunächst fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat, da er keine neue ärztliche Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat. Hierzu war er trotz Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung aber verpflichtet.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler erklärt dazu: „Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen kann oder nicht.“

„Der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden können, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können“, teilt Rechtsanwalt Ziegler, Düsseldorf, mit.

Es ist in der Praxis leider oft festzustellen, dass die behandelnden Ärzte diese Rechtslage nicht kennen und sich oft sogar weigern, den Patienten nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen.

Im Ergebnis hielt das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in dem entschiedenen Fall die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Dies würde sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben und des Weiteren erfolgte vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung des Pflichtverstoßes.

„Auch wenn der Arbeitnehmer sich im Ergebnis erfolgreich mit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung zur Wehr gesetzt hat, ist es Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, bei länger dauernder Erkrankung darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber stets ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen pünktlich zugehen. Ansonsten riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Pflichtenverstoßes oder sogar die Kündigung des Arbeitsvertrages“, mahnt Rechtsanwalt Tobias Ziegler.

(Urteil, des LAG Sachsen-Anhalt. 24.04.1996, 3 Sa 449/95)

Externer Link: Pressemitteilung vom 25.05.2010

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