Rechtsanwaltsgebühren
und Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Anders als in Zivilverfahren haben Sie bei Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht keine Gerichtskosten zu zahlen.
Wenn Sie sich daher mit Ihrem Prozeßgegner
bereits in der Güteverhandlung einigen sollte und das Verfahren damit endet, sind außer den
Kosten für die Zustellung der Klage (Euro 6,--) keine weiteren Gerichtskosten
entstanden.
Ist eine Einigung nicht möglich, wird ein Kammertermin anberaumt.
Dann entsteht eine Gerichtsgebühr. Dies zahlt mit Beendigung des Verfahrens derjenige, der
den Prozeß verliert bzw. wenn kein Urteil gesprochen wird (z.B. aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien), der Kläger.
Die Kosten Ihres Rechtsanwalts müssen Sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
(anders aber in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht, das in der II.
Instanz zuständig ist) persönlich tragen, unabhängig davon, ob Sie
den Prozeß gewinnen oder verlieren. Vor der Erteilung des Mandats kläre ich Sie selbstverständlich über die Höhe der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren auf.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Unproblematisch ist dies z.B. in der Regel bei Kündigungsschutzverfahren. Achtung: Die Zusage Ihrer Versicherung ist vor Klageeinreichung einzuholen. Gerne übernehme ich das für Sie. Mehr dazu hier.
Hinweis: Auch vor dem Arbeitsgericht gibt es für Geringverdiener die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe
zu beantragen. Der Staat übernimmt dann die wesentlichen Kosten des Verfahrens, incl. der Gebühren Ihres Rechtsanwalts. Mehr dazu hier.
Allgemeines zum Gebührensystem der Rechtsanwälte
Der Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
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